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Satzung

Satzung des Verbandes der Reit – und Fahrvereine Franken e.V.

I. Allgemeine Vorschriften

§1 Rechtsstellung 

1. Der Verein führt den Namen „Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen. Der Wirkungskreis des Verbandes erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.

Der Verband ist Mitglied des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e. V., München, aufgrund dessen Satzung vom 18.03.1966 mit den jeweiligen Satzungsänderungen.

Der Verband ist Mitglied der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern, aufgrund deren Satzung vom 27.04.1967 mit den jeweiligen Satzungsänderungen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach.

§2 Verbandszweck

1. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports in enger Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Reit- und Fahrvereinen. Der Verband steht auf demokratischer Grundlage. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes sind:

a) Die Erstellung von Richtlinien für die Tätigkeit der Reit- und Fahrvereine

b) Die Durchführung von planmäßigen Ausbildungslehrgängen bei den Reit- und Fahrvereinen – soweit Reitlehrer des Verbandes zur Verfügung stehen – und an der verbandseigenen Reit- und Fahrschule in Ansbach

c) Die Zusammenarbeit mit den Pferdezuchtvereinigungen zur Bereitstellung geeigneter Pferde für den Reit-, Fahr- und Voltigiersport

d) Die Durchführung von Verbandsturnieren;In besonderen Fällen die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen der Reit- und Fahrvereine

e) Unterstützung und Beratung der angeschlossenen Vereine in allen reitsportlichen Angelegenheiten

f) Vertretung der Interessen der Reit- und Fahrvereine bei Behörden sowie sportlichen Zentralorganisationen.

3.

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandsmitglieder

1.Die Mitgliedschaft kann jeder in Franken bestehende Verein erwerben, dessen Zweck auf die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports als Beitrag zur Gesunderhaltung weiter Bevölkerungskreise gerichtet ist, sofern der Verein die Verbandssatzung anerkannt und er Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes ist.

2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich unter Beifügung einer Abschrift der Vereinssatzung beim Vorstand des Verbandes zu stellen.

3. Neue Mitglieder werden zunächst in unverbindlicher Weise vorläufig in den Verband aufgenommen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die endgültige Aufnahme als Verbandsmitglied entscheit der Ausschuss nach Ablauf eines Jahres der vorläufigen Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:

a) Die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen

b) Anträge zu stellen

c) Vom Verband Auskunft, Rat und Beistand in allen Fragen des Reit-, Fahr- und Voltigierwesens zu verlangen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Den Verband in der Ereichung seiner Ziele zu unterstützen

b) Die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen

c) Die Verbandsbeiträge und Verbandsumlagen termingerecht zu entrichten;

d) Den Verband im Zusammenhang mit Zuschussanträgen von Vereinen Einsicht in die Finanzlage zu gewähren. Die mit der Einsichtnahme befassten Mitglieder des Verbandes sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

e)                                                                                                                                                                                               1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu   beachten und auch außerhalb von Turnieren die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutsche Reiterlichen Vereinigung (FN) nebst Ausführungsbestimmungen einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes anzuerkennen.

2. Die Mitglieder anerkennen generell, d. h. also auch außerhalb von Turnieren, die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gem. LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.

3. Bei schuldhaften Verstößen gegen die in Ziff. 2. e) 1. aufgeführten Grundsätze entscheidet die Disziplinarkommission. Als Ordnungsmaßnahmen können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden.

4. Die Mitgliederorganisationen sind verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, dass die LPO nebst Ausführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen der Ziff. 2. e) 1. auch für die Mitglieder verbindlich sind und dass die Mitglieder, wenn sie ihrerseits Personenvereinigungen sind, ebenfalls diese Bestimmungen in ihre Satzung aufnehmen und ihre Mitglieder auf die Bestimmungen verpflichten.

5. Gegen die Einzelmitglieder der Vereine kann bei Verstößen die Disziplinarkommission auf Antrag des Vorstandes des BruFV oder einzelner Vorstandsmitglieder tätig werden. Ebenso können die ordentlichen Mitglieder die Disziplinarkommission anrufen.

Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen fällt die Disziplinarkommission, bei Ablehnung des Antrages kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Behandlung des Antrages bestimmen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch freiwilligen Austritt:

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verband gegenüber zu erklären.

2. Durch Ausschluss:

Der Ausschuss hat das Recht, nach schriftlicher Anhörung des betroffenen Vereins den Ausschluss des Vereins aus dem Verband zu beschließen, wenn er

a) das Wohl und Ansehen des Verbandes schädigt, oder gegen die anerkannten Grundsätze des Reitsports grob verstößt oder der Satzung des Verbandes zuwiderhandelt oder

b) nach Ablauf von sechs Monaten seit Fälligkeit und trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung Beiträge oder Umlagen des Verbandes nicht bezahlt. In der dritten Mahnung ist auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen; sie ist dem Verein gegen Einschreiben zuzusenden.

c) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb der vorgenannten Zeit in der Geschäftsstelle vorliegen

3. Im Falle der Auflösung des Vereins:

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

II. Verfassung und Verwaltung

§6 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

1. Der Vorstand

2. Der Ausschuss

3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, sowie den 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden, sowie durch den Vorstand für den Bereich Organisation am Pferdezentrum Ansbach und den Vorstand für den Bereich Sportentwicklung am Pferdezentrum Ansbach im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vorstandsmitglieder geben sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird jeweils durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten dürfen, und zwar der 2. Stellvertreter erst bei Verhinderung des 1. Stellvertreters und der 3. Stellvertreter erst bei Verhinderung des 2. Stellvertreters.

2. Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes und erledigt in eigener Zuständigkeit die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes. Er kann einzelne seiner Befugnisse auf Mitglieder des Vorstandes übertragen.

3. Der Vorsitzende, der Vorstand für den Bereich Organisation am Pferdezentrum Ansbach und der Vorstand für den Bereich Sportentwicklung am Pferdezentrum Ansbach wird  jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

4. Der 1., der 2. und der 3. Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch den Ausschuss aus den nach § 8 Abs. 2 gewählten drei Vorstandsmitgliedern jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

5. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der neugewählten Vorsitzenden weiter aus.

6. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 1., 2. und 3. Stellvertretern – jeweils einer aus den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- und Unterfranken – den beiden Verbandsjugendwarten, dem Schatzmeister, dem Vorstand für den Bereich Pferdesport am Pferdezentrum und dem Vorstand für den Bereich Organisation Fachschule.

Die Verbandsjugendwarte und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

7. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Ausschusses können für im Verbandsinteresse innerhalb Bayerns durchgeführte Reisen – mit Ausnahme von Fahrten zu einer Mitgliederversammlung – auf Antrag Wegstreckenentschädigung erhalten.

Die Entschädigung wird in Höhe der Kosten gewährt, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels bei Inanspruchnahme der zweiten Klasse und der zustehenden Fahrtermäßigung entstanden wären. Soweit Fahrten im obigen Sinne mit einem eigenen Kraftwagen durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Erstattung nach den steuerlich zulässigen Sätzen.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr.26 a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

8. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a) die Erstellung eines Entwurfes für den jährlichen Finanzplan

b) die Regelung des Kassen- und Rechnungswesen

c) die Vorbereitung von Vorlagen für den Ausschuss und die Mitgliederversammlung

d) die Führung der laufenden Geschäfte, soweit nicht nach Abs. 2 die Zuständigkeit einzelner Vorstandsmitglieder gegeben ist

e) die Anstellung und Entlastung von Personal

f) die Festlegung der Orte der Mitgliederversammlungen.

9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen worden sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Sind alle Vorstandsmitglieder erschienen und einverstanden, kann auch über nicht in der Tagesordnung enthaltene Punkte Beschluss gefasst werden.

§ 8 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und je zwei Vertretern der angeschlossenen Vereine aus den drei fränkischen Regierungsbezirken. Ferner gehören dem Ausschuss kraft ihres Amtes die jeweiligen 1. Vorsitzenden des Pferdezuchtverbandes Franken e. V. und des Verbandes der Ponyzüchter Franken e. V. an.

Der Vorsitzende kann zu den Ausschusssitzungen weitere Personen mit beratender Stimme einladen.

2. Drei Ausschussvertreter aus jedem Regierungsbezirk werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen, jeweils die Vereine aus einem Regierungsbezirk wählen gesondert ihre drei Ausschussvertreter.

Gewählt sind jeweils die Vertreter, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.

In anschließenden weiteren Wahlgängen wählen die Vereine jeweils eines Regierungsbezirkes aus den drei Ausschussvertretern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahre das Vorstandsmitglied (§ 7 Abs. 6) § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

3. Dem Ausschuss obliegen:

a) die Unterstützung des Vorstandes bei Planung, Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben

b) die Genehmigung des Finanzplanes

c) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

d) die Verteilung von Zuschüssen

e) der Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Höhe von Beiträgen und Umlagen

f) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken

g) Rechtsgeschäfte aller Art abzuschließen, soweit nicht nach der Geschäftsordnung eine andere Zuständigkeit gegeben ist

h) Die Vorbereitung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung

i) Die Beschlussfassung über die Bildung, die Aufgaben, die Befugnisse und die Zusammensetzung besonderer Ausschüsse

j) Der Erlass einer Geschäftsordnung.

4. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist für die bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen worden sind und die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

Sind zwei Drittel der Ausschussmitglieder erschienen und einverstanden, kann auch über nicht in der Tagesordnung enthaltene Punkte Beschluss gefasst werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.Eine Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung des Verbandsvorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder des Verbandes.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung für die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht anders festgelegt ist.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).

4. Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung, soweit die Versammlung im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

5. Bei der Abstimmung hat jeder angeschlossene Verein für je angefangene 50 Mitglieder ein Stimme, höchstens jedoch sechs Stimmen. Maßgebend ist die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder nach der jeweils vorliegenden letzten Bestandsmeldung beim Verband der Reit- und Fahrvereine Franken.

Stimmberechtigt sind außerdem mit je einer Stimme Vorstandsmitglieder, die keinem stimmberechtigten Verein angehören. Vereine, die mit Beiträgen aus den Vorjahren in Verzug, sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

6. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch den in der jeweiligen Vereinsatzung zur Vertretung des Vereins berufenen Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter vertreten. Durch schriftliche Vollmacht kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Vertretung betraut werden.

Die Vertretung durch andere Personen, insbesondere durch Mitglieder anderer Vereine ist nicht zulässig.Eine Person kann nur einen Verein vertreten.

7. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) die Wahl des Vorsitzenden und der zu wählenden Ausschussmitglieder

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsbeschlusses

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Bestellung von Kassenprüfern

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

g) die allenfallsige Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen des Ausschusses

h) die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit von Verbandsorganen

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Technischen Leiter zu unterzeichnen. Die Einsicht in die Niederschriften in der Verbandsgeschäftsstelle steht allen Mitgliedern offen. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses werden die Niederschriften über Vorstands- bzw. Ausschusssitzungen jeweils in Abdruck zugeleitet. Allen Mitgliedern werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Abdruck zugeleitet

III. Beiträge, Schlussvorschriften

§ 11 Beiträge

1. Der Verband erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im voraus zu entrichten ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Mitglieder der Vereine.

Auch vorläufige in den Verband aufgenommene Mitglieder sind zur Leistung der Beiträge und der Umlagen verpflichtet. Neue Mitglieder entrichten Beiträge und Umlagen im ersten Jahr der Mitgliedschaft anteilmäßig nach der Zahl der vollen Monate der Mitgliedschaft.

Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr verpflichtet.

§ 12 Auflösung des Verbandes

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über die Auflösung zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Bei der zweiten Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Bezirk Mittelfranken mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der reiterlichen Jugendförderung in den Regierungsbezirken Ober-, Unter- und Mittelfranken zu verwenden.

27.03.2011