|
|
Ihr Pfad:Startseite Verband Satzung
|
|

II. Verfassung und Verwaltung
| §6 Verbandsorgane | Die Organe des Verbandes sind:
| 1. | Der Vorstand | | 2. | Der Ausschuss | | 3. | Die Mitgliederversammlung |
|
|
| § 7 Vorstand |
| 1. | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, sowie den 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind ja allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten dürfen, und zwar der 2. Stellvertreter erst bei Verhinderung des 1. Stellvertreters und der 3. Stellvertreter erst bei Verhinderung des 2. Stellvertreters.
| | 2. | Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes und erledigt in eigener Zuständigkeit die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes. Er kann einzelne seiner Befugnisse auf Mitglieder des Vorstandes übertragen.
| | 3. | Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
| | 4. | Der 1., der 2. und der 3. Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch den Ausschuss aus den nach § 8 Abs. 2 gewählten drei Vorstandsmitgliedern jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
| | 5. | Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der neugewählten Vorsitzenden weiter aus.
| | 6. | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 1., 2. und 3. Stellvertretern - jeweils einer aus den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- und Unterfranken - den Verbandsjugendwarten für die männliche und für die weibliche Jugend, dem Schatzmeister und dem Technischen Leiter.
Die Verbandsjugendwarte und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
| | 7. | Die gewählten Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Ausschusses können für im Verbandsinteresse innerhalb Bayerns durchgeführte Reisen - mit Ausnahme von Fahrten zu einer Mitgliederversammlung - auf Antrag Wegstreckenentschädigung erhalten.
Die Entschädigung wird in Höhe der Kosten gewährt, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels bei Inanspruchnahme der zweiten Klasse und der zustehenden Fahrtermäßigung entstanden wären.
Soweit Fahrten im obigen Sinne mit einem eigenen Kraftwagen durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Erstattung nach den steuerlich zulässigen Sätzen.
| | 8. | Dem Vorstand obliegen insbesondere:
| a) | die Erstellung eines Entwurfes für den jährlichen Finanzplan | | b) | die Regelung des Kassen- und Rechnungswesen | | c) | die Vorbereitung von Vorlagen für den Ausschuss und die Mitgliederversammlung | | d) | die Führung der laufenden Geschäfte, soweit nicht nach Abs. 2 die Zuständigkeit einzelner Vorstandsmitglieder gegeben ist | | e) | die Anstellung und Entlastung von Personal | | f) | die Festlegung der Orte der Mitgliederversammlungen. |
| | 9. | Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen worden sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Sind alle Vorstandsmitglieder erschienen und einverstanden, kann auch über nicht in der Tagesordnung enthaltene Punkte Beschluss gefasst werden. |
|
|
| § 8 Der Ausschuss |
| 1. | Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und je zwei Vertretern der angeschlossenen Vereine aus den drei fränkischen Regierungsbezirken. Ferner gehören dem Ausschuss kraft ihres Amtes die jeweiligen 1. Vorsitzenden des Pferdezuchtverbandes Franken e. V. und des Verbandes der Ponyzüchter Franken e. V. an.
Der Vorsitzende kann zu den Ausschusssitzungen weitere Personen mit beratender Stimme einladen.
| | 2. | Drei Ausschussvertreter aus jedem Regierungsbezirk werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen, jeweils die Vereine aus einem Regierungsbezirk wählen gesondert ihre drei Ausschussvertreter.
Gewählt sind jeweils die Vertreter, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.
In anschließenden weiteren Wahlgängen wählen die Vereine jeweils eines Regierungsbezirkes aus den drei Ausschussvertretern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahre das Vorstandsmitglied (§ 7 Abs. 6) § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
| | 3. | Dem Ausschuss obliegen:
| a) | die Unterstützung des Vorstandes bei Planung, Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben | | b) | die Genehmigung des Finanzplanes | | c) | die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern | | d) | die Verteilung von Zuschüssen | | e) | der Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Höhe von Beiträgen und Umlagen | | f) | der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken | | g) | Rechtsgeschäfte aller Art abzuschließen, soweit nicht nach der Geschäftsordnung eine andere Zuständigkeit gegeben ist | | h) | Die Vorbereitung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung | | i) | Die Beschlussfassung über die Bildung, die Aufgaben, die Befugnisse und die Zusammensetzung besonderer Ausschüsse | | j) | Der Erlass einer Geschäftsordnung. |
| | 4. | Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Der Ausschuss ist für die bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen worden sind und die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
Sind zwei Drittel der Ausschussmitglieder erschienen und einverstanden, kann auch über nicht in der Tagesordnung enthaltene Punkte Beschluss gefasst werden.
|
|
|
| § 9 Die Mitgliederversammlung |
| 1. | Eine Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
| | 2. | Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung des Verbandsvorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder des Verbandes.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung für die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte.
| | 3. | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht anders festgelegt ist.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Z einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
| | 4. | Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung, soweit die Versammlung im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
| | 5. | Bei der Abstimmung hat jeder angeschlossene Verein für je angefangene 50 Mitglieder ein Stimme, höchstens jedoch sechs Stimmen. Maßgebend ist die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder nach der jeweils vorliegenden letzten Bestandsmeldung beim Verband der Reit- und Fahrvereine Franken.
Stimmberechtigt sind außerdem mit je einer Stimme Vorstandsmitglieder, die keinem stimmberechtigten Verein angehören. Vereine, die mit Beiträgen aus den Vorjahren in Verzug, sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
| | 6. | Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch den in der jeweiligen Vereinsatzung zur Vertretung des Vereins berufenen Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter vertreten. Durch schriftliche Vollmacht kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Vertretung betraut werden.
Die Vertretung durch andere Personen, insbesondere durch Mitglieder anderer Vereine ist nicht zulässig.Eine Person kann nur einen Verein vertreten.
| | 7. | Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
| a) | die Wahl des Vorsitzenden und der zu wählenden Ausschussmitglieder | | b) | die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsbeschlusses | | c) | die Entlastung des Vorstandes | | d) | die Bestellung von Kassenprüfern | | e) | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen | | f) | die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen | | g) | die allenfallsige Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen des Ausschusses | | h) | die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit von Verbandsorganen | | i) | die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes |
|
|
|
| § 10 Niederschriften | Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Technischen Leiter zu unterzeichnen. Die Einsicht in die Niederschriften in der Verbandsgeschäftsstelle steht allen Mitgliedern offen. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses werden die Niederschriften über Vorstands- bzw. Ausschusssitzungen jeweils in Abdruck zugeleitet. Allen Mitgliedern werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Abdruck zugeleitet. |
| |
|

NEU - Reitschulen in Franken Hier finden Sie ab sofort eine Übersicht interessanter Reit-schulbetriebe inkl. Ansprech-partner, sowie weitere Infos.

Reitvereine mit Reitschulen | |
|
|





|