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Ihr Pfad:Startseite Verband Satzung
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I. Allgemeine Vorschriften
| §1 Rechtsstellung |
| 1. | Der Verein führt den Namen "Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e. V.". Er ist das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen. Der Wirkungskreis des Verbandes erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.
Der Verband ist Mitglied des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e. V., München, aufgrund dessen Satzung vom 18.03.1966 mit den jeweiligen Satzungsänderungen.
Der Verband ist Mitglied der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern, aufgrund deren Satzung vom 27.04.1967 mit den jeweiligen Satzungsänderungen.
| | 2. | Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach. |
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| §2 Verbandszweck |
| 1. | Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports in enger Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Reit- und Fahrvereinen. Der Verband steht auf demokratischer Grundlage. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
| | 2. | Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes sind:
| a) | Die Erstellung von Richtlinien für die Tätigkeit der Reit- und Fahrvereine | | b) | Die Durchführung von planmäßigen Ausbildungslehrgängen bei den Reit- und Fahrvereinen - soweit Reitlehrer des Verbandes zur Verfügung stehen - und an der verbandseigenen Reit- und Fahrschule in Ansbach | | c) | Die Zusammenarbeit mit den Pferdezuchtvereinigungen zur Bereitstellung geeigneter Pferde für den Reit-, Fahr- und Voltigiersport | | d) | Die Durchführung von Verbandsturnieren;In besonderen Fällen die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen der Reit- und Fahrvereine | | e) | Unterstützung und Beratung der angeschlossenen Vereine in allen reitsportlichen Angelegenheiten | | f) | Vertretung der Interessen der Reit- und Fahrvereine bei Behörden sowie sportlichen Zentralorganisationen. |
| | 3. | | a) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke | | b) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins | | c) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 3 Verbandsmitglieder |
| 1. | Die Mitgliedschaft kann jeder in Franken bestehende Verein erwerben, dessen Zweck auf die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports als Beitrag zur Gesunderhaltung weiter Bevölkerungskreise gerichtet ist, sofern der Verein die Verbandssatzung anerkannt und er Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes ist.
| | 2. | Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich unter Beifügung einer Abschrift der Vereinssatzung beim Vorstand des Verbandes zu stellen.
| | 3. | Neue Mitglieder werden zunächst in unverbindlicher Weise vorläufig in den Verband aufgenommen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die endgültige Aufnahme als Verbandsmitglied entscheit der Ausschuss nach Ablauf eines Jahres der vorläufigen Mitgliedschaft. |
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| § 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder |
| 1. | Die Mitglieder haben das Recht:
| a) | Die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen | | b) | Anträge zu stellen | | c) | Vom Verband Auskunft, Rat und Beistand in allen Fragen des Reit-, Fahr- und Voltigierwesens zu verlangen. |
| | 2. | Die Mitglieder sind verpflichtet:
| a) | Den Verband in der Ereichung seiner Ziele zu unterstützen | | b) | Die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen | | c) | Die Verbandsbeiträge und Verbandsumlagen termingerecht zu entrichten; | | d) | Den Verband im Zusammenhang mit Zuschussanträgen von Vereinen Einsicht in die Finanzlage zu gewähren. Die mit der Einsichtnahme befassten Mitglieder des Verbandes sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
| | e) | | 1. | Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten und auch außerhalb von Turnieren die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nebst Ausführungsbestimmungen einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes anzuerkennen.
| | 2. | Die Mitglieder anerkennen generell, d. h. also auch außerhalb von Turnieren, die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gem. LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.
| | 3. | Bei schuldhaften Verstößen gegen die in Ziff. 2. e) 1. aufgeführten Grundsätze entscheidet die Disziplinarkommission. Als Ordnungsmaßnahmen können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden.
| | 4. | Die Mitgliederorganisationen sind verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen,
dass die LPO nebst Ausführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen der Ziff. 2. e) 1. auch für die Mitglieder verbindlich sind und
dass die Mitglieder, wenn sie ihrerseits Personenvereinigungen sind, ebenfalls diese Bestimmungen in ihre Satzung aufnehmen und ihre Mitglieder auf die Bestimmungen verpflichten.
| | 5. | Gegen die Einzelmitglieder der Vereine kann bei Verstößen die Disziplinarkommission auf Antrag des Vorstandes des BruFV oder einzelner Vorstandsmitglieder tätig werden. Ebenso können die ordentlichen Mitglieder die Disziplinarkommission anrufen.
Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen fällt die Disziplinarkommission, bei Ablehnung des Antrages kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Behandlung des Antrages bestimmen. |
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| § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft |
| 1. | Die Mitgliedschaft erlischt:
| 1. | Durch freiwilligen Austritt: Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verband gegenüber zu erklären.
| | 2. | Durch Ausschluss: Der Ausschuss hat das Recht, nach schriftlicher Anhörung des betroffenen Vereins den Ausschluss des Vereins aus dem Verband zu beschließen, wenn er
| a) | das Wohl und Ansehen des Verbandes schädigt, oder gegen die anerkannten Grundsätze des Reitsports grob verstößt oder der Satzung des Verbandes zuwiderhandelt oder | | b) | nach Ablauf von sechs Monaten seit Fälligkeit und trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung Beiträge oder Umlagen des Verbandes nicht bezahlt. In der dritten Mahnung ist auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen; sie ist dem Verein gegen Einschreiben zuzusenden. | | c) | Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb der vorgenannten Zeit in der Geschäftsstelle vorliegen
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| | 3. | Im Falle der Auflösung des Vereins:
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. | |
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